Satzung
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Satzung

Satzung des

Stadtteilvereins Heidelberg-Emmertsgrund e.V.

 

Präambel

Seit seiner Gründung im Jahr 1975 setzt sich der Verein auf vielfältige Weise ehrenamtlich und gemeinnützig für die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils ein. Bei dieser Arbeit lässt sich der Stadtteilverein von den Mehrheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger leiten. Er bezieht aber gleichermaßen die Anliegen von Minderheiten in sein Wirken ein. Der Stadtteilverein ist unabhängig, überparteilich, religionsungebunden und steht allen auf dem Emmertsgrund lebenden Menschen, vertretenen Nationalitäten und Interessengruppen offen. Er arbeitet mit anderen Vereinen und Institutionen, die mit dem Stadtteil befasst sind und/oder sich für den Stadtteil einsetzen, zusammen und fördert die Vernetzung des ehrenamtlichen Engagements.

 

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Emmertsgrund e.V.“  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnitts `steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

(2) die Förderung der Jugend -und Altenhilfe (Ziff.4)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Unterstützung von Senioreneinrichtungen bei der Durchführung von Veranstaltungen für die Senioren im Stadtteil,
b) Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, sowie Bereitstellung von Räumlichkeiten, Werkstatt- und Spielflächen des Jugendzentrums, der Kitas, der Grundschule, des Lernförder-Projektes „Lernpaten“
bei der Durchführung von Veranstaltungen

(3) die Förderung von Kunst und Kultur (Ziff.5)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Veranstaltung von Musik-, Vortragsveranstaltungen, Ausstellungen
b) Bereitstellung von Räumlichkeiten für Kunstschaffende
c) Beteiligung an kulturellen Projekten

(4) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Ziff.6)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Beobachtung und Prüfung der Stadtteilentwicklung im Hinblick auf schützenswerte Baulichkeiten und
b) Veranstaltungen zur Aufklärung über die Historie der städtebaulichen Entwicklung des Stadtteils

(5) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (Ziff. 7)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Bereitstellung von Räumlichkeiten für Träger von Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
b) Mitwirkung an Bildungsveranstaltungen zu ausgewählten Themen mit Bezug auf den soziologischen Hintergrund der Bewohner des Stadtteils

(6) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, (Ziff.8)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Unterstützung und Begleitung bei der Umsetzung gesetzlicher Regelungen von Stadt und Land
b) Erarbeitung von Vorschlägen zusammen mit der Bevölkerung zur Erreichung der Ziele
c) Informationsveranstaltungen zu Energieversorgung und Fördermittel
d) Bewahrung von Naturdenkmälern im Stadtteil und seiner Umgebung

(7) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;(Ziff.10)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Begleitung und Durchführung von Gedenkveranstaltungen
b) Beobachtung und ggf. Einleitung von Maßnahmen vor dem hohen Grad an Mitbürgern mit Migrationshintergrund im Stadtteil

(8) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;(Ziff.13)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Begleitung und Durchführung von Veranstaltungen zu Toleranz und Völkerverständigung
b) Beobachtung und ggf. Einleitung von Maßnahmen vor dem hohen Grad an Mitbürgern mit Migrationshintergrund im Stadtteil

(9) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; (Ziff.18)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Begleitung, Unterstützung und Durchführung von Veranstaltungen und Förderung von Einrichtungen
b) Beobachtung und ggf. Einleitung von Maßnahmen vor dem hohen Grad an Mitbürgern mit Migrationshintergrund im Stadtteil

(10) die Förderung der Kriminalprävention; (Ziff.20)
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Unterstützung der Jugendarbeit im Stadtteil, Mitarbeit in SicherHeid
b) Durchführung von Jugendbetreuung insbesondere im Projekt Lernpaten,
c) Beobachtung ggf. Einleitung von Maßnahmen vor dem hohen Grad an Mitbürgern mit Migrationshintergrund im Stadtteil
d) Durchführung von kriminalpräventiven Veranstaltungen zusammen mit der Polizei, Ordnungsämtern und Jugendämtern

(11) die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; (Ziff.22)
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Ausrichtung kommunalpolitischer und heimatkundlicher Veranstaltungen im Stadtteil, Hilfestellung bei soziologischen und siedlungsgeographischen, wissenschaftlichen Arbeiten mit Bezug zu dem Stadtteil,
b) Bedarfsermittlung und Vorschläge an Bezirksbeirat und Gemeinderat, an die Stadtverwaltung
c) Mitherausgabe der Stadtteilzeitung EM-BOX
d) Unterstützung und Begleitung von Maßnahmen im und für den Stadtteil, die der Verbesserung der Infrastruktur, der Versorgung und der optischen Wirkung des Stadtteils dienen.

(12) die Förderung des traditionellen Brauchtums (Ziff.23)
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Durchführung von traditionellen, jahreszeitlich orientierten Veranstaltungen, wie Sommertagsumzug, Sommerfest, Martinsumzug, Weihnachtsbaum-Schmücken, Weihnachtsmarkt
b) Durchführung von Veranstaltungen zum traditionellen regionalem Brauchtum und dem von im Stadtteil vertretener Volksgruppen

(13) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;(Ziff.25)
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Werbung für bürgerschaftliches Engagement bei den Mitbürgern des Stadtteils durch vorbildliches Verhalten, in den Veranstaltungen, in Publikationen
b) durch Vernetzung der ehrenamtlichen Aktivitäten von Gruppen und Einzelpersonen im Stadtteil
c) Unterstützung von Veranstaltungen zur Förderung
(14) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(15) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(16) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ehrenamtlichen Vorständen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede/r Einwohner/in des Stadtteils Emmertsgrund werden, der die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennt. Familienmitgliedschaften sind möglich und erwünscht. Im Emmertsgrund wirkende Vereine und andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, können ebenfalls Mitglied werden.
Mitglied kann auch werden, wer auf dem Emmertsgrund arbeitet.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Versand der Mitteilung, dass das Mitglied aufgenommen wurde. Die Ablehnung einer Aufnahme muss durch die folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(3) Familienmitgliedschaft erwerben nur die Personen einer Familie, die den Antrag unterschrieben haben – Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(4) Alle Vereinsmitglieder, die ihren Wohnsitz im Emmertsgrund auflösen und fortziehen, können ihre Mitgliedschaft im vollen Umfang aufrechterhalten.

(5) Alle bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Mitgliedschaften bleiben bestehen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit Ehrenmitglieder wegen außerordentlicher
Verdienste um den Stadtteil Emmertsgrund ernennen.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

(2) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Stadtteilverein austreten. Der Austritt kann nur zu einem Quartalsende erfolgen und muss mindestens sechs Wochen vorher erklärt werden. Eine Rückerstattung für bereits geleistete Vereinsbeiträge ist ausgeschlossen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist mitzuteilen.

(4) Wer gegen die Präambel und die in der Satzung beschriebenen Grundsätze verstößt, kann auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag ist bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung zu berücksichtigen. Ein vom Vereinsausschluss bedrohtes Vereinsmitglied hat auf der entscheidenden Versammlung Rede- und Erklärungsrecht.

 

  1. Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Familienbeitrag wird gesondert festgestellt. Er beträgt höchstens zwei Einzelbeiträge. Für juristische Personen wird der Beitrag wie für eine Einzelperson festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Der Jahresbeitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Begründete Ausnahmen sind möglich. Der Einzug erfolgt einmal im Jahr. Änderung der Kontoverbindung muss an den Stadtteilverein mitgeteilt werden um den Einzug des Mitgliedsbeitrags zu ermöglichen.

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, soweit möglich und u.U. gegen entsprechende Gebühren, zu benutzen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schädlich ist.

 

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung,

Vorstand,

Ausschüsse.

 

  1. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß der Reihenfolge in §9, Abs. 1 der Satzung, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuberufen. Es gilt die zuletzt bekannt gemachte Anschrift des Mitglieds.

(2) Eine der Mitgliederversammlungen hat als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal des Jahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als 10 Prozent, mindestens aber 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand fordern.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung kann auf Antrag durch einen Mehrheitsbeschluss der Versammlung geändert bzw. ergänzt werden. Anträge auf Auflösung des Vereins, auf Satzungsänderung, auf Absetzung von Vorstandsmitgliedern und auf Ausschluss von Mitgliedern können nicht neu auf die aktuelle Tagesordnung gesetzt werden, sondern müssen bei entsprechendem Beschluss vom Vorstand in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Leitung kann von der Mehrheit der Mitglieder auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.

(6) Jedes Mitglied, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Juristische Personen, die dem Verein angehören, haben ebenfalls nur eine Stimme, die durch ihre/n anwesende/n berufene/n Vertreter/in ausgeübt wird.

(7) Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern mindestens zwanzig Prozent der erschienenen Mitglieder dies verlangen, erfolgt schriftliche Abstimmung.

(9) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

die Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse,

die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

die Bildung von Ausschüssen,

die Auflösung von Ausschüssen,

der Ausschluss von Mitgliedern,

die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern,

die Beschlussfassung über satzungsgemäße Anträge und

die Entscheidungsfindung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins.

(10) Die Jahreshauptversammlung hat darüber hinaus die Aufgaben:

die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

die Entlastung des Vorstandes,

die Wahl des Vorstandes und

die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

 

  1. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem/der Vorsitzenden,

dem/der 1. Stellvertreter/in,

dem/der 2. Stellvertreter/in,

dem/der Schatzmeister/in,

dem/der Schriftführer/in

(2) Dem Vorstand gehören weiter an (erweiterter Vorstand):
bis zu fünf Beisitzer/innen

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n und die/den Schatzmeister/in und zwar durch jede/n allein vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und der/die Schatzmeister/in von der gesetzlichen Vertretungsmacht nur in allen finanziellen Angelegenheiten, gegenüber Banken, Versicherungen, Spendern, Behörden, Gläubigern, Schuldnern etc. Gebrauch machen soll.

(4) Soweit es sich nicht von selbst ergibt und eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Vorstand die Aufgabenverteilung.

 

  1. Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Wählbar sind alle Mitglieder ab Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Es wird offen abgestimmt, wenn keines der anwesenden Mitglieder widerspricht. Die einzelnen Vorstandsposten werden einzeln abgestimmt. Die Wahl der Beisitzer kann „en bloc“ erfolgen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird die Stimmenzahl nicht erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt diese keine Mehrheit, entscheidet das Los.

(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können mit einer Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Tagesordnungspunkt muss mit der Einladung bekannt gemacht worden sein. Dieses hat der Vorstand
auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent aller Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses einer vorhergehenden Mitgliederversammlung zu tun.

(5) Wird das Amt des/der 1. Vorsitzenden oder des/der 2. Vorsitzenden während der laufenden Periode frei, so sind in einer alsbald anzuberaumenden außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen zur Wiederbesetzung dieser Ämter durchzuführen. Die Amtsperiode endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode.

(6) Scheiden andere Vorstandsmitglieder während der laufenden Periode aus, so übernehmen die anderen Vorstandsmitglieder deren Aufgaben.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, während der laufenden Periode weitere Beisitzer zu kooptieren, wenn die Maximalanzahl von 5 Beisitzern nicht überschritten wird. Diese sollen bei der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

  1. Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden und wieder auflösen. Diese Ausschüsse befassen sich mit besonderen Teilaufgaben. Sie berichten der Mitgliederversammlung und dem Vorstand über ihre Tätigkeit.

 

  1. Kassenprüfer/innen

(1) Für die Wahl der zwei Kassenprüfer/innen gelten §10, Abs. 1-5 entsprechend.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben einmal im Jahr, zeitlich vor der Jahreshauptversammlung, die Bücher und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

  1. Schäden und Verluste

Für die aus dem Vereinsbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht.

 

  1. Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Etwaige Überschüsse und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Satzungsänderung und Auflösung

(1) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

(2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederbersammlung. Die Versammlung bestellt Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an soziale Einrichtungen im Stadtteil Emmertsgrund, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

 

  1. Aushändigung der Satzung

Jedem neuen Mitglied ist mit der Aufnahmebestätigung die Satzung auszuhändigen. Auf Anforderung ist auch jedem Mitglied ein Satzungstext auszuhändigen. Die Aushändigung kann durch Veröffentlichung der Satzung im Internet ersetzt werd.

 

  1. 17 Schriftform

(1) Für die Einhaltung der Schriftform nach dieser Satzung reicht die Erklärung per Telefax und per E-Mail aus. Andere elektronische Erklärungen sind nicht ausreichend.

(2) Die Kommunikation mit den Mitgliedern erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Ausnahmsweise können andere Kommunikationswege akzeptiert werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer E-Mail-Anschrift dem Vorstand mitzuteilen.

 

  1. 18 Inkrankttreten

Diese überarbeitete Satzung wurde am 16. Mai 2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen und mit deren Ermächtigung durch Beschluss des Vorstands vom 11. Juli 2024 geändert.

 

Vorsitzende/r             1. Stellvertreter/in             Schriftführer/in