Satzung
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Satzung

Satzung des

Stadtteilvereins Heidelberg-Emmertsgrund e.V.

 

Präambel

Aufgabe des Stadtteilvereins ist es, die Interessen aller  Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils zu vertreten. Bei dieser Arbeit hat sich der Stadtteilverein von den Mehrheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger leiten zu lassen. Er bezieht aber gleichermaßen die Anliegen von Minderheiten in sein Wirken ein. Der Stadtteilverein ist überparteilich, religionsungebunden und er steht allen auf dem Emmertsgrund vertretenen Nationalitäten und Interessengruppen offen.

 

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Emmertsgrund e.V.“  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidelberg eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnitts `steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein vertritt alle Belange, die dem Stadtteil förderlich sind und dem Allgemeininteresse dienen. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er fördert die allgemeinen Belange der Einwohnerinnen und der Einwohner des Stadtteils Emmertsgrund, insbesondere durch:

Erhaltung und Förderung der Lebensqualität auf allen Gebieten, seien sie kultureller, ökologischer, soziologischer, verkehrsmäßiger oder sonstiger Art,

Beratung der Bürgerinnen und Bürger in kommunalen Anliegen und Vermittlung von Kontakten zu städtischen Dienststellen,

Aufklärung der Öffentlichkeit, der politischen Entscheidungsträger und anderer Gruppen über die Probleme dieses Stadtteils,

Mitherausgabe eines Stadtteiljournals,

Ausrichtung kommunalpolitischer und heimatkundlicher Veranstaltungen im Stadtteil, Hilfestellung bei soziologischen und siedlungsgeographischen, wissenschaftlichen Arbeiten mit Bezug zu diesem Stadtteil,

Vertretung der Interessen aller Bürgerinnen und Bürger des Stadtteils, insbesondere der alten Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Menschen mit Behinderungen, der Menschen mit Migrationshintergrund, der Kinder und Jugendlichen sowie aller sozial Benachteiligten

Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen, die mit dem Stadtteil befasst sind und/oder sich für den Stadtteil einsetzen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ehrenamtlichen Vorständen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede/r Einwohner/in des Stadtteils Emmertsgrund werden. Familienmitgliedschaften sind möglich und erwünscht. Im Emmertsgrund wirkende Vereine und andere juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, können ebenfalls Mitglied werden. Mitglied kann auch werden, wer auf dem Emmertsgrund arbeitet.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Aufnahme muss durch die folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(3) Familienmitgliedschaft erwerben nur die Personen einer Familie, die den Antrag unterschrieben haben – Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

(4) Alle  Vereinsmitglieder, die ihren Wohnsitz im Emmertsgrund auflösen und fortziehen, können ihre Mitgliedschaft im vollen Umfang aufrechterhalten.

(5) Alle bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Mitgliedschaften bleiben bestehen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit Ehrenmitglieder wegen außerordentlicher Verdienste um den Stadtteil Emmertsgrund ernennen.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

(2) Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Stadtteilverein austreten. Der Austritt kann nur zu einem Quartalsende erfolgen und muss mindestens sechs Wochen vorher erklärt werden. Eine Rückerstattung für bereits geleistete Vereinsbeiträge ist ausgeschlossen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese nach Setzen einer Nachfrist, bei welcher auf die Streichungsfolge hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist mitzuteilen.

(4) Wer gegen die Präambel und die in der Satzung beschriebenen Grundsätze verstößt, kann auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag ist bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung auf der Tagesordnung zu berücksichtigen. Ein vom Vereinsausschluss bedrohtes Vereinsmitglied hat auf der entscheidenden Versammlung Rede- und Erklärungsrecht.

 

  1. Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten, dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Familienbeitrag wird gesondert festgestellt. Er beträgt höchstens zwei Einzelbeiträge. Für juristische Personen wird der Beitrag wie für eine Einzelperson festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, soweit möglich und u.U. gegen entsprechende Gebühren, zu benutzen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schädlich ist.

 

  1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung,

der Vorstand,

Ausschüsse.

 

  1. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß der Reihenfolge in §9, Abs. 1 der Satzung, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen einzuberufen. Es gilt die zuletzt bekannt gemachte Anschrift des Mitglieds.

(2) Eine der Mitgliederversammlungen hat als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal des Jahres stattzufinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als 10 Prozent, mindestens aber 20 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand fordern.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung kann auf Antrag durch einen Mehrheitsbeschluss der Versammlung geändert bzw. ergänzt werden. Anträge auf Auflösung des Vereins, auf Satzungsänderung, auf Absetzung von Vorstandsmitgliedern und auf Ausschluss von Mitgliedern können nicht neu auf die aktuelle Tagesordnung gesetzt werden, sondern müssen bei entsprechendem Beschluss vom Vorstand in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist – sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt – ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Die Leitung kann von der Mehrheit der Mitglieder auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.

(6) Jedes Mitglied, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Juristische Personen, die dem Verein angehören, haben ebenfalls nur eine Stimme, die durch ihre/n anwesende/n berufene/n Vertreter/in ausgeübt wird.

(7) Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern mindestens zwanzig Prozent der erschienenen Mitglieder dies verlangen, erfolgt schriftliche Abstimmung.

(9) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

die Entgegennahme der Berichte der Ausschüsse,

die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

die Bildung von Ausschüssen,

die Auflösung von Ausschüssen,

der Ausschluss von Mitgliedern,

die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern,

die Beschlussfassung über satzungsgemäße Anträge und

die Entscheidungsfindung über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins.

(10) Die Jahreshauptversammlung hat darüber hinaus die Aufgaben:

die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

die Entlastung des Vorstandes,

die Wahl des Vorstandes und

die Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

 

  1. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem/der Vorsitzenden,

dem/der 1. Stellvertreter/in,

dem/der 2. Stellvertreter/in,

dem/der Schatzmeister/in,

dem/der Schriftführer/in, sowie

ein bis fünf Beisitzern/Beisitzerinnen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und den/die 1. Stellvertreter/in, und zwar durch jede/n allein vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der/die 1. Stellvertreter/in nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(3) Soweit es sich nicht von selbst ergibt und eine Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Vorstand die Aufgabenverteilung.

 

  1. Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied im Verlauf dieser Amtsperiode aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Nachfolgemitglied. Bis dahin wird dessen Aufgabe von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.

(2) Wählbar sind alle Mitglieder ab Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Für die Wahl zum Vorstand ist eine Wahlkommission zu bilden. Sie besteht aus dem/der Wahlleiter/in und zwei Beisitzern/innen.

(4) Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist offene Abstimmung zulässig, sofern dem nicht aus der Wahlversammlung widersprochen wird. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird die Stimmenzahl nicht erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt diese keine Mehrheit, entscheidet das Los.

(5) Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können mit einer Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Tagesordnungspunkt muss mit der Einladung bekannt gemacht worden sein. Dieses hat der Vorstand auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent aller Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses einer vorhergehenden Mitgliederversammlung zu tun.

 

  1. Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden und wieder auflösen. Diese Ausschüsse befassen sich mit besonderen Teilaufgaben. Sie berichten der Mitgliederversammlung und dem Vorstand über ihre Tätigkeit.

 

  1. Kassenprüfer/innen

(1) Für die Wahl der zwei Kassenprüfer/innen gelten §10, Abs. 1-5 entsprechend.

(2) Die Kassenprüfer/innen haben einmal im Jahr, zeitlich vor der Jahreshauptversammlung, die Bücher und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

  1. Schäden und Verluste

Für die aus dem Vereinsbetrieb entstandenen Schäden und Sachverluste haftet der Verein gegenüber seinen Mitgliedern nicht.

 

  1. Verwendung des Vereinsvermögens

(1) Etwaige Überschüsse und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Satzungsänderung und Auflösung

(1) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

(2) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederbersammlung. Die Versammlung bestellt Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an soziale Einrichtungen im Stadtteil Emmertsgrund, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

 

  1. Aushändigung der Satzung

Jedem neuen Mitglied ist mit der Aufnahmebestätigung die Satzung auszuhändigen. Auf Anforderung ist auch jedem Mitglied ein Satzungs-text auszuhändigen.

 

  1. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3.11.1998 und mit Eintragung ins Vereinsregister vom 23.11.2001   (Reg.Nr.  883)  in Kraft. Satzungsänderungen in §2, Abs. 2 und Abs. 5 am 15.3.2012 und in $15. Abs. 3 am 13.3.2014.

 

Vorsitzende/r             1. Stellvertreter/in             Schriftführer/in